AGB

P.S. Funkfernsteuerungen GmbH

Auf dem Meer 7

56333 Winningen

Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.09.2015)

 

1. Geltungsbereich der vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.1. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, und zwar für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, zwischen Verkäufer und Käufer. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, die auf der Homepage des Verkäufers www.PS-Funkfernsteuerung.de veröffentlicht ist.

1.2. Gegenüber diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihre Geltung wird ausdrücklich vom Verkäufer schriftlich bestätigt. Der Käufer erkennt die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Er verzichtet auf die Geltendmachung eigener AGB oder Einkaufsbedingungen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen in der technischen Ausführung oder bei verwendeten Materialien bleiben dem Verkäufer im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsangebot und ist daran vier Wochen lang, gerechnet vom Tag der Auftragserteilung an, gebunden. Der Vertrag mit dem Käufer gilt als rechtsverbindlich, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine Auftragsbestätigung oder eine Lieferung an den Käufer übermittelt.

2.3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung des Käufers ohne Grund zu verweigern, insbesondere nach einer Bonitätsprüfung des Käufers oder wenn die Ware nicht vorrätig bzw. eine rechtzeitige Lieferung nicht gewährleistet ist. Der Verkäufer gibt die Ablehnung der Auftragsannahme dem Käufer umgehend bekannt.

2.4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Käufer unverzüglich informiert. Allfällig bereits erfolgte Gegenleistungen des Käufers werden unverzüglich zurückerstattet.

2.5. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, außer sie werden nachträglich schriftlich fixiert.

 

3. Preise und Zahlungsziel

3.1. Die vom Verkäufer angebotenen Preise gelten ab Werk des Verkäufers. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung, Montage, Demontage, Verzollung sowie Gebühren, Abgaben und Steuern sind in den Preisen nicht enthalten. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Sie sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Auftragserteilung, werden die am Liefertag gültigen Preise verrechnet.

3.2. Bei einer vom ursprünglichen Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer vor, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.

3.3. Falls der Käufer den Verkäufer auch mit der Montage der Produkte beauftragt, werden die Montagekosten nach Regie-Aufwand gesondert ausgewiesen.

3.4. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des tatsächlich angefallenen Aufwandes verrechnet. Die gilt auch für (Mehr-)Leistungen, deren Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit sich erst während der Durchführung des Auftrages herausstellt. Der Verkäufer behält sich vor, den tatsächlichen Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Schadens-Begutachtungen und Reparaturangeboten in Rechnung zu stellen.

3.5. Der Käufer verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren oder Leistungen innerhalb von dreißig Tagen den vereinbarten Preis ohne jedweden Abzug zu bezahlen, falls kein anderes Zahlungsziel ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Rechtzeitig ist eine Zahlung dann, wenn der Betrag innerhalb des Zahlungszieles beim Verkäufer eingelangt ist. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 247 Abs. 1 BGB, § 288 BGB bzw. § 1333 ABGB, § 352 UGB), dies in Entsprechung der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.6. Eingeräumte Skonti oder Rabatte dürfen nur dann abgezogen werden, wenn die vollständige Zahlung fristgerecht erfolgt.

3.7. Der Käufer verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwendungen (wie insbesondere Inkasso- und Mahnspesen) und alle sonstigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen.

3.8. Der Käufer ist - ausgenommen bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung seitens des Verkäufers - nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. Zahlungen aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder wegen nicht vollständiger Lieferung zurückzuhalten.

3.9. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Dienstleistungen nur gegen Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen bzw. auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen können oder wenn der Käufer mit anderen Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen oder Lieferungen dem Verkäufer gegenüber in Verzug ist.

 

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Zur Sicherung seiner derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen vor, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die etwa durch Umtausch gelieferte Ware. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste, Ware, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

4.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Falls Wartungs- und Inspektionsarbeiten daran erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

4.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (4.7.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungs- und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Wird die Ware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zu Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem o.g. Verhältnis.

4.4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten und sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unwiderruflich die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen auf eigene Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

4.5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

4.6. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

4.7. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

5. Rücktrittsrecht

5.1. Der Käufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Verkäufer einen wesentlichen Lieferverzug zu verantworten hat und trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Lieferung erfolgt. Ansonsten ist ein Rücktritt des Käufers nicht möglich.

5.2. Für den Fall des sonstigen Rücktritts des Käufers gilt Folgendes: Unbeschadet weiter gehender Schadenersatzansprüche (einschließlich auferlaufener Kosten) sind bereits erbrachte Leistungen, Teilleistungen oder Kosten für Vorbereitungsarbeiten vom Käufer zur Gänze zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Waren oder Leistungen vom Käufer noch nicht übernommen wurden. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, die Übergabe von Waren oder bearbeiteter Waren bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.

5.3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten, falls der Käufer vereinbarte Teilzahlungen nicht, nicht zur Gänze oder nicht fristgerecht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt hat. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erfolgen.

5.4. Unabhängig von der Geltendmachung weiterer Ansprüche ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten, falls a) die Lieferung der Waren oder die Ausführung der Leistung aus Gründen unmöglich wird, die der Käufer zur vertreten hat, und die trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben werden;
b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bzw. Bonität des Käufers entstanden sind und der Käufer trotz Aufforderung einer Vorauszahlung vor der Lieferung keine taugliche Vorauszahlung leistet oder eine andere taugliche Sicherheit beibringt;
c) sich die Lieferfrist um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Frist, mindestens aber um sechs Monate verlängert;
d) über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einleitung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

5.5. Sonstige Folgen eines Rücktritts werden beiderseits ausgeschlossen, insbesondere darüber hinausgehende Schäden und/oder Mangelfolgeschäden beim Käufer oder dessen weiterer Kunden.

 

6. Rücknahmerichtlinie für Ersatzteile

6.1. Im Falle von falsch bestellten Ersatzteilen behalten wir uns das Recht vor, die Teilerücknahme abzulehnen oder bis zu 30% vom Warenwert als Wiedereinlagerungsgebühr abzuziehen. Verpackungs- und Transportkosten sind generell nicht erstattungsfähig.

 

7. Stornobedingungen / Stornogebühr

7.1. Wird vom Käufer ein Auftrag nach Zusendung der Auftragsbestätigung storniert, behalten wir uns das Recht vor, einen prozentualen Anteil des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Stornogebühr ist abhängig vom Status des zu bearbeitenden Auftrags (5% des Auftragswertes, solange der Auftrag in der Konstruktion ist, 15% des Auftragswertes, sobald sich der Auftrag in der Produktion befindet. Wenn sich der Auftrag bereits im Prüffeld befindet, ist eine Stornierung nicht mehr möglich.)

 

8. Lieferung und Leistungserbringung

8.1. Die Lieferfrist und der Lieferumfang werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bestimmt. Sie gelten stets nur annähernd, außer es wird ein Fixtermin schriftlich vereinbart. Falls eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zum Transport beauftragten Dritten.

8.2. Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde oder der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat.

8.3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen für denjenigen Zeitraum geltend zu machen, in dem der Käufer mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

8.4. Falls behördliche Genehmigungen für die Ausführung von Anlagen erforderlich sind, sind diese Genehmigungen ausschließlich vom Käufer zu besorgen. Liegen diese nicht rechtzeitig vor, verlängert sich die Lieferfrist bis die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

8.5. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- bzw. Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen, falls sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch beim Käufer ergeben. Der Käufer darf die Annahme der Teil- oder Vorlieferung nicht verweigern und hat diese zu bezahlen.

8.6. Falls eine Lieferung auf Abruf vereinbart ist, so gilt die Ware spätestens nach einem Jahr nach der Bestellung als abgerufen.

8.7. Falls Umstände eintreten, welche nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegen (z.B. Fälle höherer Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, Straßen- und Bahnsperren, Ausfall eines wesentlichen Zulieferers etc.), so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände; dies gilt auch, wenn sie bei einem wesentlichen Zulieferer eintreten.

8.8. Konstruktions- oder Formänderungen beim Vertragsgegenstand, die auf Verbesserungen der Technik oder gesetzlicher Vorschriften zurückzuführen sind, bleiben dem Verkäufer während der Lieferzeit

vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

8.9. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

8.10. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung - gleich aus welchem Grund - unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

 

9. Gefahrenübergang / Erfüllungsort

 

9.1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Transportkostenübernahme (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch in dem Fall, dass die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Käufer selbst durchgeführt oder organisiert wird. Schäden und Verlust beim Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.09.2015)

 

10. Rücknahmerichtlinie für Ersatzteile

10.1. Im Falle von falsch bestellten Ersatzteilen behalten wir uns das Recht vor, die Teilerücknahme abzulehnen oder bis zu 30% vom Warenwert als Wiedereinlagerungsgebühr abzuziehen. Verpackungs- und Transportkosten sind generell nicht erstattungsfähig.

 

11. Stornobedingungen / Stornogebühr

11.1. Wird vom Käufer ein Auftrag nach Zusendung der Auftragsbestätigung storniert, behalten wir uns das Recht vor, einen prozentualen Anteil des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Stornogebühr ist abhängig vom Status des zu bearbeitenden Auftrags (5% des Auftragswertes, solange der Auftrag in der Konstruktion ist, 15% des Auftragswertes, sobald sich der Auftrag in der Produktion befindet. Wenn sich der Auftrag bereits im Prüffeld befindet, ist eine Stornierung nicht mehr möglich.)

 

12. Lieferung und Leistungserbringung

12.1. Die Lieferfrist und der Lieferumfang werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bestimmt. Sie gelten stets nur annähernd, außer es wird ein Fixtermin schriftlich vereinbart. Falls eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zum Transport beauftragten Dritten.

12.2. Die Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde oder der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat.

12.3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen für denjenigen Zeitraum geltend zu machen, in dem der Käufer mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

12.4. Falls behördliche Genehmigungen für die Ausführung von Anlagen erforderlich sind, sind diese Genehmigungen ausschließlich vom Käufer zu besorgen. Liegen diese nicht rechtzeitig vor, verlängert sich die Lieferfrist bis die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

12.5. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- bzw. Vorlieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen, falls sich dadurch keine Nachteile für den Gebrauch beim Käufer ergeben. Der Käufer darf die Annahme der Teil- oder Vorlieferung nicht verweigern und hat diese zu bezahlen.

12.6. Falls eine Lieferung auf Abruf vereinbart ist, so gilt die Ware spätestens nach einem Jahr nach der Bestellung als abgerufen.

12.7. Falls Umstände eintreten, welche nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegen (z.B. Fälle höherer Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks, Straßen- und Bahnsperren, Ausfall eines wesentlichen Zulieferers etc.), so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände; dies gilt auch, wenn sie bei einem wesentlichen Zulieferer eintreten.

12.8. Konstruktions- oder Formänderungen beim Vertragsgegenstand, die auf Verbesserungen der Technik oder gesetzlicher Vorschriften zurückzuführen sind, bleiben dem Verkäufer während der Lieferzeit vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand nicht wesentlich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

12.9. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

12.10. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung - gleich aus welchem Grund - unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 11 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

 

13. Gefahrenübergang / Erfüllungsort

13.1. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Transportkostenübernahme (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch in dem Fall, dass die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Käufer selbst durchgeführt oder organisiert wird. Schäden und Verlust beim Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.09.2015) Versendungskauf sind dem Verkäufer unverzüglich nach Auslieferung der Warensendung unter Beischluss eines Schadensprotokolles des Transportunternehmers zu übermitteln.

13.2. Die transportierten Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden bzw. gegen andere Risiken versichert.

13.3. Falls nicht ohnehin eine gesonderte schriftlich festgehaltene Übernahme erfolgt, gelten die Dienstleistungen, Waren und Gewerke des Verkäufers spätestens dann als vom Käufer übernommen, wenn sie der Käufer benützt.

13.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

13.5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist,
b) der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diese Ziffer 9.5. mitgeteilt und ihn zur Aufnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Montage 12 Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage sechs Werktage vergangen sind, und
d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als einem dem Verkäufer angezeigten Mangel, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

14. Mängelhaftung/Gewährleistung und Garantie

14.1. Für Sachmängel der gelieferten Gegenstände (Fabrikations-, Materialfehler und Montagemängel) leistet der Verkäufer in der Weise Gewähr, dass er die Mängel nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl durch Instandsetzung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung behebt. Unterbleibt nach angemessener Frist nach Mängelrüge die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des Verkäufers, kann der Käufer nach seiner Wahl eine angemessene Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – Rücktritt/Wandlung des Vertrages verlangen.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht für einzelne Waren besondere Gewährleistungsfristen schriftlich vereinbart wurden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Durch Instandsetzung oder Ergänzung der gelieferten Waren sowie durch Nachbesserung der Montagearbeiten beginnen die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht neu zu laufen.

14.3. Der Käufer ist zur Mangelrüge verpflichtet. Der Gewährleistungs- bzw. Garantieanspruch des Käufers setzt voraus, dass er offensichtliche Mängel, oder solche, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, innerhalb einer angemessenen Frist (14 Tage) nach Ablieferung bzw. Abnahme (einer montierten Anlage) schriftlich bekannt gibt. Allfällige andere Mängel müssen ebenfalls binnen vierzehn Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich bekannt gegeben werden. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mitteilung, gelten die gelieferten Waren und Dienstleistungen als angenommen und ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Für die Fristenwahrung gilt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

14.4. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

14.5. Der Verkäufer gewährt auf seine Waren eine 24-monatige Garantie. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Kosten und die Garantieleistung erstrecken sich auf die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Sämtliche weitere Kosten (Transportkosten, Verpackungskosten etc.) trägt ausschließlich der Käufer. Der Verkäufer ist im Garantiefall berechtigt, den Liefergegenstand insgesamt dreimal wegen desselben Mangels nachzubessern. Erst nach einem Fehlschlagen dieser Nachbesserung hat der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung eines gleichwertigen Liefergegenstandes. Ausgenommen von der Garantie sind Verschleißteile. Erfüllungsort für alle Garantie- und Gewährleistungen ist das jeweilige Auslieferungswerk des Verkäufers. Herstellergarantien bleiben hiervon völlig unberührt.

14.6. Die Garantie erstreckt sich nur auf den in der Auftragsbestätigung genannten Käufer und ist an die ordnungsgemäße, unter Punkt 10.3 ausgeführte, Mängelrüge geknüpft.

14.7. Wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers Eingriffe oder Änderungen an den gelieferten Waren vornimmt, entfällt jedweder Gewährleistungs- und Garantieanspruch. Werden Teile eingebaut, welche keine ARCON Original Ersatzteile sind (Fremdbauteile), erlischt der Anspruch auf Garantieleistung. Dies gilt auch und insbesondere bei der Verwendung von Akkus, die keine Original ARCON Produkte sind. Ausgeschlossen von der Gewährleistung und Garantie sind auch solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkten Anordnungen und Montagen, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Verstoß gegen Betriebs-, Montage- und Wartungsvorschriften, Überbeanspruchung der Teile entgegen der Leistungsbeschreibung, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung - einschließlich Wasserschäden - oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. All dies gilt auch bei Mängeln, die auf Material zurückzuführen sind, das vom Käufer angeliefert wurde. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

14.8. Der Käufer hat alle vom Verkäufer gelieferten Waren auf ihre Eignung hinsichtlich der jeweiligen Einsatzbedingungen sowie etwaige Pflichten der Unfallverhütungsvorschriften selbst zu prüfen.

14.9. Bei der Lieferung von gebrauchten Gegenständen wird von Vorneherein jedwede Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen.

14.10. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, werden nach Wahl des Verkäufers Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten auf Rechnung des Käufers geltend gemacht oder alle diesbezüglichen Ansprüche an den Käufer abgetreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nur dann, wenn die gerichtliche Durchsetzung der genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos waren oder aussichtslos sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz des Lieferanten bzw. Herstellers. Für die Dauer eines derartigen Rechtsstreites wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt.

 

15. Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellung

15.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim Käufer.

15.2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ebenso wenig wie im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

15.3. Der Verkäufer haftet nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung bzw. Montage, sowie Beratungs-, Schutz- und Obsorgepflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen, oder den Schutz von Leib und Leben von Personal oder Kunden des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, als Folge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes, sind grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des gelieferten Gegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

15.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit (auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf € 1.000,00 pro Schadensfall beschränkt, soweit diese Beschränkung im Land des Eintrittes des Schadens rechtlich zulässig ist.

15.5. Alle diese Haftungsausschlüsse und –einschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Organe des Verkäufers, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

15.6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder für den Käufer beratend tätig ist und diese Auskünfte nicht zu dem vom Verkäufer geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und der Verkäufer bleibt deshalb von jedweder diesbezüglichen Haftung frei.

15.7. Die unter 15.1 bis 15.5 angeführten Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Beeinträchtigungen für Leib, Leben und Gesundheit des Käufers, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.8. Der Verkäufer lehnt alle Haftungsansprüche für Sachschäden, Körperverletzung oder Tod ab, die durch die Verwendung von nicht zugelassenen Ersatzteilen und unbefugten Service entstehen.

15.9. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gemäß Produkthaftungsgesetz, welche durch Eingriffe oder Änderungen an den gelieferten Erzeugnissen durch den Käufer oder durch Dritte ohne Zustimmung des Herstellers vorgenommen wurden.

15.10. Funkfernwirkanlagen dürfen im In- und Ausland nur mit besonderer Genehmigung der nationalen Postbehörden und nur auf der zugeteilten Betriebsfrequenz betrieben werden. Da die Zulassungsmodalitäten von Land zu Land variieren, erklärt der Käufer, dass er selbst die erforderlichen Genehmigungen besorgt und nur unter den darin bezeichneten Bedingungen die Funkfernwirkanlage betreibt. Erfolgt ein Weiterverkauf an Dritte, ist diese Verpflichtung entsprechend zu überbinden. Die Haftung des Verkäufers endet mit einem derartigen Weiterverkauf, insbesondere auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

15.11. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinaus gehende, den Verkäufer treffende Ansprüche aus dem jeweiligen Rechtstitel ausgeschlossen.

15.12. Bei Nichteinhaltung allfällig bestehender Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (insbesondere in Betriebs- und Bedienungsanleitungen) sowie bei Verletzung behördlicher Zulassungsbedingungen durch den Käufer ist der Verkäufer von jedweder Haftung frei.

15.13. Sofern nicht im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen getroffen worden sind oder gesetzliche Bestimmungen kürzere Fristen vorsehen, sind alle Ansprüche des Käufers bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab dem Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass andere Rechtsordnungen des Käufers längere Verjährungsfristen vorsehen würden.

15.14. Die Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes verjährt in 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls im 10. Jahr ab Lieferung.

 

16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

16.1. Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer den Verkäufer bei allfälligen Verletzungen von immateriellen Schutzrechten (Markenrecht, Musterrecht, Urheberrecht) vollkommen schad- und klaglos zu halten.

16.2. Sämtliche Ausführungsunterlagen (wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen) bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Angebots- und Projektunterlagen etc. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen können vom Verkäufer jederzeit im Original zurückgefordert werden. Die Ausführungsunterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, vervielfältigt oder sonst wie in Verkehr gebracht werden. Für Verstöße gegen dieses Verbot haftet der Käufer, auch wenn ein Verstoß gegen dieses Verbot von dessen Angestellten, Erfüllungsgehilfen oder Kunden erfolgte.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1. Als Gerichtsstand für alle mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag heraus entstehenden Streitigkeiten oder der Anbahnung zum Vertrag heraus wird das für den Firmensitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht vereinbart.

17.2. Die vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterstehen dem am Firmensitz des Verkäufers geltenden Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL-Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf) finden keine Anwendung.

17.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt und dem ursprünglichen Vertragswillen der Vertragspartner am ehesten entspricht.

 

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